OGH 4Ob527/78 (RS0039509)

OGH4Ob527/7813.6.1978

Rechtssatz

Auch eine Klagsveränderung ist unzulässig, wenn bezüglich des neuen Begehrens (hier: Interesse in Geld) Streitanhängigkeit besteht; eine derartige Umstellung des Klagebegehrens ist zurückzuweisen. Über das ursprüngliche Begehren ist zu verhandeln und gegebenenfalls zu entscheiden.

Normen

ZPO §233 Abs1
ZPO §235 Abs4 A
ZPO §235 Abs4 D

4 Ob 527/78OGH13.06.1978
10 ObS 208/97dOGH26.06.1997

Teilweise abweichend; Beisatz: Eine unzulässige Änderung des Klagebegehrens ist nicht zurückzuweisen, sondern muß zum Ausspruch führen, daß die Klageänderung nicht zulässig ist. (T1); Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles, der bislang nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens bildete und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde. (T2)

10 ObS 184/01hOGH30.07.2001

Vgl auch; nur: Auch eine Klagsveränderung ist unzulässig, wenn bezüglich des neuen Begehrens Streitanhängigkeit besteht. Über das ursprüngliche Begehren ist zu verhandeln und gegebenenfalls zu entscheiden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19780613_OGH0002_0040OB00527_7800000_004

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