OGH 2Ob78/78 (RS0058272)

OGH2Ob78/788.6.1978

Rechtssatz

Verfügungsgewalt ist ein wesentliches Kriterium der Haltereigenschaft.

Auto

 

Normen

EKHG §5 IIA

2 Ob 78/78OGH08.06.1978

Veröff: SZ 51/84

1 Ob 34/78OGH22.11.1978

Veröff: ZVR 1979/259 S 308

7 Ob 8/87OGH26.03.1987
2 Ob 1005/88OGH09.02.1988

Beisatz: Wer einen Personenkraftwagen samt Zündschlüssel übernimmt, das Fahrzeug zumindest zwei Wochen auf seinem Betriebsgelände abgestellt lässt und während dieses Zeitraumes die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, ist zumindest als Mithalter anzusehen. (T1) Veröff: ZVR 1988/102 S 224

2 Ob 49/89OGH12.09.1989

Beisatz: Es kommt darauf an, wer tatsächlich bestimmen kann, wo und für welchen Zweck das Fahrzeug in Betrieb genommen werden soll. (T2) Veröff: ZVR 1990/88 S 238

9 ObA 174/90OGH12.09.1990
9 ObA 150/00zOGH18.10.2000

Auch

2 Ob 192/12tOGH25.04.2013

Beis wie T2; Beisatz: Das Merkmal der Verfügungsgewalt beruht darauf, dass das Gesetz vom Halter die Beachtung jeder gebotenen Sorgfalt verlangt. Diese Sorgfalt kann gerechterweise nur von jemandem verlangt werden, dem eine Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug zusteht. (T3)<br/>Beisatz: Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der während der Dauer des Gebrauchs des Kraftfahrzeugs über dessen Verwendung nach Ort und Zeit bestimmt, also anordnen kann, wann und wohin gefahren wird, wo und für welchen Zweck das Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden soll. (T4); Veröff: SZ 2013/43

Dokumentnummer

JJR_19780608_OGH0002_0020OB00078_7800000_003

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