OGH 2Ob94/78 (RS0017361)

OGH2Ob94/788.6.1978

Rechtssatz

Nach § 894 ABGB wirkt die Hemmung der Verjährung nur subjektiv, das heißt für den einzelnen Gesamtschuldner, nicht aber für die übrigen.

Normen

ABGB §894
ABGB §1495

2 Ob 94/78OGH08.06.1978
8 Ob 41/88OGH30.03.1989

Auch; Beisatz: Die Verjährung ist in Ansehung jedes Mitschuldners gesondert zu prüfen, ihre Hemmung oder Unterbrechung tritt nur gegen jene Mitschuldner ein, gegen den der begründende Tatbestand gesetzt wurde. (T1) Veröff: ÖBA 1990/1219

6 Ob 512/89OGH18.05.1989
5 Ob 1088/92OGH24.11.1992

Beisatz: Auch wenn es sich bei den Antragsgegnern in Ansehung der Feststellung der Ausstattungskategorie um eine einheitliche Streitpartei handelt, schließt dies ihre unterschiedliche Behandlung bei der Rückzahlung überhöhter Mietzinszahlungen nicht aus. (T2)

1 Ob 1015/95OGH28.05.1995

Auch; Beis wie T1

10 Ob 68/17yOGH20.02.2018

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/11

Dokumentnummer

JJR_19780608_OGH0002_0020OB00094_7800000_001

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