OGH 3Ob48/78 (RS0018622)

OGH3Ob48/7823.5.1978

Rechtssatz

Mit der Bewirkung der vereinbarten Ersatzleistung erlischt die Forderung des Gläubigers. Haften der an Zahlungsstatt übergebenen Sache Mängel an, dann kann der Gläubiger Gewährleistung begehren. Nur wenn im Wege der Wandlung die Vereinbarung über die Hingabe an Zahlungsstatt wieder aufgehoben wird, lebt die ursprüngliche Forderung wieder auf.

Normen

ABGB §922
ABGB §1414

3 Ob 48/78OGH23.05.1978

Veröff: SZ 51/68

1 Ob 183/98pOGH24.11.1998

Vgl auch; nur: Mit der Bewirkung der vereinbarten Ersatzleistung erlischt die Forderung des Gläubigers. (T1); Beisatz: Die Abtretung einer Forderung an Zahlungs Statt bewirkt das Erlöschen der ursprünglichen Forderung. (T2)

5 Ob 142/12mOGH18.04.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19780523_OGH0002_0030OB00048_7800000_003

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