Normen
ZPO §530 Abs1 Z7 G1
8 Ob 516/78 | OGH | 17.05.1978 |
9 Ob 519/95 | OGH | 22.11.1995 |
nur: Eine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bildet grundsätzlich nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, wenn sie der Partei vorher unbekannt war und sie sie aus diesem Grund im Vorprozess nicht geltend machen konnte. (T1) |
1 Ob 575/95 | OGH | 30.01.1996 |
nur T1 |
6 Ob 278/08p | OGH | 26.03.2009 |
nur T1; Beisatz: § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erfasst auch im wiederaufzunehmenden Verfahren unbekannte Tatsachen. Infolge dieser Unbekanntheit konnte sie die betroffene Partei damals nicht geltend machen. (T2); Beisatz: Hier: Durch die Klagebeantwortung und das Schreiben des (Wiederaufnahms-)Beklagten erlangten die (Wiederaufnahms-)Kläger nach ihren Behauptungen nunmehr erstmals Kenntnis von diesen Tatsachen und hätten entsprechendes Vorbringen erstatten und Beweise hiefür anbieten können. (T3); Beisatz: Insofern liegt dann aber tatsächlich eine abstrakte Eignung von Klagebeantwortung und Schreiben des (Wiederaufnahms-)Beklagten vor, im wiederaufzunehmenden Verfahren eine für die (Wiederaufnahms-)Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. (T4) |
6 Ob 30/09v | OGH | 05.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Neue Tatsachen können schon begrifflich im Vorprozess noch nicht vorgebracht worden sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kläger in unverschuldeter Unkenntnis der für seinen Standpunkt wesentlichen Tatsachen im Vorverfahren bloß ein unzureichendes, oder aus Mangel erfolgversprechender Argumente überhaupt kein eigenes Bestreitungsvorbringen erstattet hat. (T5) |
4 Ob 32/18m | OGH | 17.07.2018 |
Auch; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19780517_OGH0002_0080OB00516_7800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)