OGH 7Ob574/78 (RS0009679)

OGH7Ob574/7811.5.1978

Rechtssatz

Steht der ehelichen Mutter das Alleinvertretungsrecht des mj Kindes zu, so kann sie auch ohne Genehmigung oder Zustimmung des ehelichen Vaters die Änderung des Familiennamens beantragen. Der Vater, dem die rein persönlichen Rechte und Pflichten aus dem Kinschaftsverhöltnis nicht zusteht, ist von dieser Maßnahme so rechtzeitig zu verständigen, daß er von seinem Äußerungsrecht Gebrauch machen kann, wobei entscheidend ist, ob der von ihm ausgedrückte Wunsch auf Beihaltung des Familiennamens dem Wohl des Kindes entspricht.

Normen

ABGB §139
ABGB §154 Abs2 G
ABGB §176 B
ABGB §177 B
ABGB §178 E

7 Ob 574/78OGH11.05.1978

Veröff: EvBl 1978/170 S 545

1 Ob 662/78OGH28.06.1978
1 Ob 597/79OGH16.05.1979

Veröff: EFSlg 33553

4 Ob 597/81OGH01.12.1981

Beisatz: Eine pflegebehördliche Genehmigung des bei der Verwaltungsbehörde einzubringenden Antrags ist nicht erforderlich. Weder in diesem Fall noch dann, wenn die Zustimmung des Vaters zur Namensänderung im Sinne des § 154 Abs 2 ABGB erfoderlich ist, ist erforderlich, daß der Antrag auf Namensänderung bereits bei der Verwaltungsbehörde eingebracht ist. (T1)

1 Ob 647/82OGH30.06.1982

nur: Steht der ehelichen Mutter das Alleinvertretungsrecht des mj Kindes zu, so kann sie auch ohne Genehmigung oder Zustimmung des ehelichen Vaters die Änderung des Familiennamens beantragen. (T2) Beisatz: Für einen Ausspruch, daß das Wohl des Kindes durch die Antragstellung nicht gefährdet sei, mangelt nicht nur eine gesetzliche Grundlage, er ist auch entbehrlich. (T3)

7 Ob 684/84OGH22.11.1984

Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Staatsbürgerschaft. (T4)

8 Ob 624/87OGH22.10.1987
7 Ob 655/88OGH22.09.1988

Ähnlich; Beisatz: Hier: Maßnahmen jenes Elternteiles, dem das Alleinvertretungsrecht zuerkannt worden ist, bedürfen weder der Genehmigung noch der Zustimmung des anderen Elternteiles. (T5)

7 Ob 680/88OGH20.10.1988

Ähnlich; Beisatz: Weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation des Äußerungsberechtigten. hier: bei Eintritt in die rk Religionsgemeinschaft. (T6)

8 Ob 643/89OGH21.09.1989

Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: ÖA 1990,110

1 Ob 677/89OGH15.11.1989
8 Ob 1519/93OGH04.03.1993

Ähnlich; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. (T7) Veröff: RZ 1994/53 S 167

6 Ob 1572/95OGH09.11.1995

Ähnlich; Beis wie T6 nur: Weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation des Äußerungsberechtigten. (T8)

9 Ob 44/99gOGH17.03.1999

Auch; Beisatz: Die Äußerung des nichtobsorgeberechtigten Elternteils ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der Kinder besser entspricht als die Maßnahme des Obsorgeberechtigten; bei Gleichwertigkeit des Vorschlages behält die Meinung des Obsorgeberechtigten den Vorrang. Unmittelbare Sanktionen zieht das Unterlassen der gebotenen "Berücksichtigung" nicht nach sich; dem nicht berechtigten Elternteil steht aber nach § 176 Abs 1 ABGB - wie "wem immer" iS dieser Bestimmung - die Anrufung des Gerichtes offen. Eine Anrufung des Gerichtes nach § 176 ABGB verschafft jedoch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis. (T9)

6 Ob 246/98iOGH28.01.1999

Beis wie T1 nur: Eine pflegebehördliche Genehmigung des bei der Verwaltungsbehörde einzubringenden Antrags ist nicht erforderlich. (T10) Beisatz: Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil ist auf ein Äußerungsrecht nach § 178, § 154 Abs 2 ABGB beschränkt, das weder Zustimmungs- noch Mitbestimmungsrecht ist. (T11); Veröff: SZ 72/13

Dokumentnummer

JJR_19780511_OGH0002_0070OB00574_7800000_001

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