Rechtssatz
Aus dem Abschluß eines gültigen Kaufvertrag über eine Liegenschaft ergibt sich die durch § 1061 ABGB mittels Verweisung auf das Tauschrecht ( § 1047 ABGB ) definierte vertragstypische Hauptpflicht des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der gekauften Liegenschaft zu verschaffen. Der Käufer kann nach seiner Wahl die Verurteilung des Verkäufers entweder zur Unterfertigung einer den angeführten Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes entsprechenden Kaufvertragsurkunde oder zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers begehren.
1 Ob 42/18k | OGH | 30.04.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Kauf ist vor Verschaffung des Eigentums am Kaufgegenstand, worin ja die Hauptpflicht des Verkäufers liegt, nicht von dessen Seite (vollständig) erfüllt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0050OB00700_7700000_002
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