OGH 4Ob7/78 (RS0029466)

OGH4Ob7/7818.4.1978

Rechtssatz

Hat der Dienstgeber auf der Einhaltung einer sich aus dem Dienstvertrag ergebenden Verpflichtung des Dienstnehmers nicht streng bestanden, sondern mehr oder weniger große Abweichungen regelmäßig geduldet, dann bildet eine Verletzung einer solchen Verpflichtung innerhalb des bisher tolerierten Ausmaßes keinen wichtigen Grund zur Entlassung des Dienstnehmers, falls dieser nicht vorher von der geänderten Sachlage unterrichtet und darauf aufmerksam gemacht wurde, daß die betreffende Verpflichtung in Zukunft genau eingehalten werden müßte.

SW: Arbeitgeber — Arbeitnehmer — Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Ermahnung — Mahnung — Duldung — Aufforderung — Warnung — Verwarnung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Pflichtenvernachlässigung

 

Normen

AngG §27 Z4 E4a

4 Ob 7/78OGH18.04.1978

Veröff: Arb 9690 = IndS 1979 H1,1129

4 Ob 16/79OGH13.03.1979

Veröff: SozM IA/d,1196 = DRdA 1980,148 (mit Anmerkung von Csebrenyak)

9 ObA 107/92OGH17.06.1992

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 37/03mOGH09.07.2003

Auch

Dokumentnummer

JJR_19780418_OGH0002_0040OB00007_7800000_001

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