OGH 5Ob521/78 (RS0012535)

OGH5Ob521/7817.3.1978

Rechtssatz

Bei der fideikommissarischen Substitution ist der Vorerbe Eigentümer des Nachlasses, doch ist sein Eigentum zeitlich beschränkt. Seine Rechtsstellung kommt der eines Fruchtnießers nahe. Bei einer Substitution auf den Überrest hingegen ist der Vorerbe von allen aus der Stellung eines Fruchtnießers sich ergebenden Beschränkungen seines Erbrecht befreit.

Normen

ABGB §608
ABGB §613

5 Ob 521/78OGH17.03.1978
8 Ob 521/78OGH17.05.1978

nur: Bei der fideikommissarischen Substitution ist der Vorerbe Eigentümer des Nachlasses, doch ist sein Eigentum zeitlich<br/>beschränkt. (T1) <br/>Beisatz hier: vertragliche Substitution. (T2) <br/>Veröff: SZ 51/65 = EvBl 1978/211 S 665 = NZ 1980,127

8 Ob 516/80OGH22.05.1980

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 521/78

4 Ob 536/88OGH26.04.1988

nur T1; JBl 1988,712

6 Ob 66/05gOGH12.10.2006

Auch; nur: Bei einer Substitution auf den Überrest ist der Vorerbe von allen aus der Stellung eines Fruchtnießers sich ergebenden Beschränkungen seines Erbrecht befreit. (T3)<br/>Beisatz: § 1120 ABGB ist im Substitutionsfall analog auf den Übergang der Bestandsache vom befreiten Vorerben auf den Nacherben anzuwenden. (T4)

1 Ob 191/09hOGH20.11.2009

nur: Bei der fideikommissarischen Substitution ist der Vorerbe Eigentümer des Nachlasses, doch ist sein Eigentum zeitlich beschränkt. Seine Rechtsstellung kommt der eines Fruchtnießers nahe. (T5)

5 Ob 36/12yOGH12.06.2012

Auch; nur T5

9 Ob 80/14aOGH25.02.2015

Auch; nur T5; Veröff: SZ 2015/11

5 Ob 148/19dOGH16.01.2020

nur T5

2 Ob 132/21gOGH22.02.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19780317_OGH0002_0050OB00521_7800000_002

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