OGH 1Ob503/78 (RS0012650)

OGH1Ob503/788.3.1978

Rechtssatz

Unter einer Auflage wird die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Bei der Schenkung unter Auflage haben aber sowohl der Geschenkgeber als auch im Zweifel der begünstigte Dritte ein Klagerecht.

( VwGH 7.5.1981, 16/1855, 1156/80 AnwBl 1982,215 )

Normen

ABGB §695
ABGB §709
ABGB §938 A
ABGB §956

1 Ob 503/78OGH08.03.1978

nur: Unter einer Auflage wird die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. (T1); Veröff: SZ 51/25

1 Ob 690/81OGH07.10.1981

nur T1; Beisatz: Die Erfüllung der Auflage ist nicht Entgelt für die Zuwendung. (T2)

5 Ob 734/81OGH08.03.1983
6 Ob 92/01zOGH18.10.2001

nur: Bei der Schenkung unter Auflage haben aber sowohl der Geschenkgeber als auch im Zweifel der begünstigte Dritte ein Klagerecht. (T3)

2 Ob 258/05pOGH12.06.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Eine bloß unverbindliche Bitte ist keine Auflage. (T4); Veröff: SZ 2007/94

2 Ob 128/10bOGH11.11.2010

nur T1; Beisatz: Die Auflage kann in einem Tun oder auch in einem Unterlassen bestehen. (T5); Beisatz: Die Auflage dient besonderen Interessen des Erblassers oder begünstigt Dritte oder die Öffentlichkeit, manchmal auch den Beschwerten selbst. (T6); Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/143

1 Ob 177/17mOGH25.10.2017

Vgl

2 Ob 123/20gOGH25.02.2021

Vgl; Beisatz: Eine letztwillige Auflage schafft keinen vom Begünstigten durchsetzbaren Anspruch auf Leistung. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19780308_OGH0002_0010OB00503_7800000_001