OGH 7Nd502/78 (RS0046159)

OGH7Nd502/7816.2.1978

Rechtssatz

Ist im Ausland ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (hier: BRD) und würde die ausländische Entscheidung im Inland auch vollstreckt werden, so besteht bei Fehlen einer inländischen Zuständigkeit kein Anlass zur Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit.

Normen

JN §28

7 Nd 502/78OGH16.02.1978

Veröff: Österr Ztg öffentl Recht und Völkerrecht 1978 H3/4,264

7 Ob 774/78OGH15.03.1979

Auch; Beisatz: Großbritannien (T1) <br/>Veröff: SZ 52/43 = EvBl 1979/174

7 Nd 513/79OGH18.10.1979

Veröff: ZfRV 1979,277 (Glosse von H Hoyer)

3 Nd 518/82OGH10.11.1982

Veröff: EvBl 1983/21 S 73

4 Nd 301/82OGH20.01.1983

Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber geht von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit des in der BRD gewährten Rechtschutzes aus. (T2) Veröff: IPRax 1984,214; hiezu Pöch IPRax 1984,222

7 Nd 509/86OGH02.10.1986

Vgl

2 Nd 501/87OGH07.09.1987

Vgl; Beisatz: Hier: Rechtsverfolgung in Malta unzumutbar. (T3)

4 Nd 511/87OGH05.11.1987

Auch; Veröff: RdW 1988,133

4 Nd 1/88OGH11.05.1988

Auch; Beisatz: Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wurde, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder die Kostspieligkeit des ausländischen Verfahrens die ausländische Rechtsverfolgung unzumutbar macht. (T4) <br/>Veröff: ÖBl 1989,61 = RdW 1989,66

5 Nd 506/91OGH11.06.1991

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Türkei (T5)

3 Nd 1/92OGH08.07.1992

Auch; Beisatz: Exekutionsführung in BRD. (T6)

3 Ob 506/94OGH09.03.1994

Beis wie T2; Veröff: EvBl 1994/154 S 739

6 Nd 2/94OGH23.11.1994

Beis wie T2

9 Nd 501/98OGH16.02.1998

Vgl aber; Beisatz: Nach der Neufassung des § 28 Abs 3 JN durch die WGN 1997 sind die Bestimmungen über die Ordination wegen Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland ohnehin nicht mehr anzuwenden, soweit nach besonderen gesetzlichen Anordnungen die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist. (T7)

9 Nc 109/02gOGH12.05.2003

Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/55

8 Nc 25/06bOGH23.11.2006

Vgl aber; Beisatz: Unzumtubarkeit im Sinne des §28 Abs1 Z2 JN liegt vor, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde; allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist; ferner dann, wenn eine dringend benötigte Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erwirkt werden könnte, wenn eine überlange Verfahrensdauer zu gewärtigen wäre oder wenn eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine Partei einer politischen Verfolgung aussetzen würde. Das Prozesskostenargument ist nur in Ausnahmefällen - etwa weil dem Kläger im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine Befreiung von den Gerichtsgebühren gewährt würde und er darauf angewiesen wäre - geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen: Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Behauptete Unzumutbarkeit der Klageführung in den USA. (T9)

6 Nc 1/19bOGH11.02.2019
9 Nc 39/19pOGH04.09.2019
10 Nc 38/19yOGH15.10.2019
5 Nc 11/21vOGH13.04.2021
4 Nc 20/21kOGH21.07.2021

Beisatz: Hier: Tunesien. (T10)

7 Nc 2/22mOGH24.01.2022
6 Nc 6/22tOGH17.03.2022

Beisatz: Hier: Türkei. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19780216_OGH0002_0070ND00502_7800000_001

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