OGH Bkd28/77 (RS0072021)

OGHBkd28/7730.1.1978

Rechtssatz

Wünscht ein Mandant von einem Anwalt ein bestimmtes Vorgehen, und ist dieses Vorgehen im Rahmen der Gesetze möglich und zulässig, dann kann es dem Anwalt nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er ein derartiges Mandat übernimmt oder ausführt, und zwar auch dann nicht, wenn es auch noch sonstige gesetzliche Möglichkeiten gäbe, die vielleicht den Interessen des Mandanten ebenso oder sogar besser hätten dienen können (Anzeige anhängiger Strafverfahren an die Disziplinarbehörde des Gegners des Mandanten).

Normen

RAO §9

Bkd 28/77OGH30.01.1978
21 Os 3/16yOGH07.12.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19780130_OGH0002_000BKD00028_7700000_001

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