OGH 7Ob743/77 (RS0014513)

OGH7Ob743/7726.1.1978

Rechtssatz

Ungewöhnliche Geschäftsbedingungen werden, etwa wenn bloß auf der Vorderseite eines Bestellscheines auf sie hingewiesen wird, selbst durch die Unterfertigung der Verweisung nicht zum Geschäftsinhalt.

Normen

ABGB §863 H
ABGB §871 A
ABGB §886
HGB §346 B
HGB §346 C

7 Ob 743/77OGH26.01.1978

Veröff: EvBl 1979/2 S 17 = JBl 1979,32 = SZ 51/9

1 Ob 774/78OGH10.01.1979
7 Ob 789/79OGH31.01.1980

Beisatz: Aufrechnungsverbote sind sehr häufig in Lieferungsbedingungen und Zahlungsbedingungen von Handelsfirmen enthalten und stellen daher keineswegs etwas Außergewöhnliches dar. (T1)

5 Ob 685/80OGH07.10.1980

Beisatz: Die Unüblichkeitsregel hilft selten, weil die in Frage stehenden Klauseln eben üblich sind. Dies gilt, selbst dann, wenn man bei der Prüfung dessen was üblich beziehungsweise gewöhnlich ist, nicht auf die tatsächliche, sondern auf die redliche Verkehrsübung im Sinne des § 863 ABGB abstellt und damit schon bei der Beurteilung der Einbeziehungsvoraussetzungen Kriterien der Inhaltskontrolle heranzieht. (T2) Veröff: SZ 53/128 = JBl 1982,647 = EvBl 1981/53 S 182

5 Ob 696/81OGH02.03.1981

Vgl aber; nur: Ungewöhnliche Geschäftsbedingungen werden, selbst durch die Unterfertigung, nicht zum Geschäftsinhalt. (T3) Beisatz: Ist die Urkunde leicht überschaubar, trifft den Unterfertigenden die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß er die Urkunde unbesehen unterfertigt hat. (T4) Veröff: JBl 1984,147 = SZ 55/27

3 Ob 1586/91OGH18.12.1991

Vgl auch

9 Ob 515/95OGH12.07.1995

nur T3

8 Ob 300/99xOGH09.03.2000

Auch; nur T3

8 Ob 303/99pOGH09.03.2000

Auch; nur T3

1 Ob 29/01yOGH27.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Wer eine Urkunde ungelesen unterfertigt, macht ihren durch die Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung, es sei denn, der Urkundeninhalt wäre so außergewöhnlich, dass ein Einverständnis damit nicht angenommen werden kann. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19780126_OGH0002_0070OB00743_7700000_001

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