OGH 1Ob747/77 (RS0059816)

OGH1Ob747/7725.1.1978

Rechtssatz

Zur Abgabe verbindlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird der Geschäftsführer mit seiner Bestellung durch Beschluss der Gesellschafter berechtigt, auch wenn die Vertretungsfunktion noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Wird in Gegenwart der Gesellschafter und des Geschäftsführers bei der Generalversammlung protokolliert, dass der Geschäftsführer sich unwiderruflich verpflichtet habe, für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Vertrag mit einem Gesellschafter zu unterfertigen, muss der Geschäftsführer widersprechen, wenn er meint, der Vertrag sei nicht zustandegekommen.

Normen

GmbHG §15
GmbHG §17
GmbHG §18

1 Ob 747/77OGH25.01.1978
2 Ob 549/90OGH09.05.1990
2 Ob 238/09bOGH15.09.2010

Auch; nur: Zur Abgabe verbindlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird der Geschäftsführer mit seiner Bestellung durch Beschluss der Gesellschafter berechtigt, auch wenn die Vertretungsfunktion noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. (T1); Beisatz: Die Geschäftsführer erlangen ihre körperschaftsrechtliche Funktion als vertretungsbefugte Organe durch ihre Bestellung, die entweder durch Beschluss der Gesellschafter oder ‑ wenn Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt werden ‑ im Gesellschaftsvertrag erfolgen kann. (T2); Veröff: SZ 2010/110

6 Ob 202/11sOGH14.09.2011

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19780125_OGH0002_0010OB00747_7700000_001

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