OGH 6Ob14/77 (RS0017117)

OGH6Ob14/7721.12.1977

Rechtssatz

Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß § 918 ABGB mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn, im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart. Eine solche Vereinbarung muss dabei nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern kann sich auch schlüssig aus dem Inhalt der Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit ergeben.

Normen

ABGB §881 Abs3 III
ABGB §918 Ib3
ABGB §1284 Aa

6 Ob 14/77OGH21.12.1977

Veröff: SZ 50/166

7 Ob 537/81OGH05.03.1981

nur: Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß § 918 ABGB mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn, im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart. (T1)

8 Ob 511/83OGH08.09.1983

nur T1

6 Ob 705/83OGH13.10.1983

nur T1

7 Ob 550/87OGH26.03.1987

nur T1

6 Ob 609/93OGH22.09.1993

nur T1

5 Ob 508/95OGH26.09.1995

Beisatz: Die für bäuerliche Übergabsverträge entwickelte Rechtsprechung kommt für Leibrentenverträge nicht zum Tragen. (T2)

9 Ob 8/07bOGH07.05.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Rücktritt von bereits in Vollzug gesetzten Übergabsverträgen wurde von der Rechtsprechung auch nur für den Fall verneint, dass nichts anderes vereinbart wurde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19771221_OGH0002_0060OB00014_7700000_001

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