OGH 6Ob717/77 (RS0005919)

OGH6Ob717/7715.12.1977

Rechtssatz

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches dem Grunde nach ist nur bei so groben Verfehlungen des anderen Ehegatten anzunehmen, die die Geltendmachung des Anspruches als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen (6 Ob 615/77). Dabei ist einerseits das objektive Gewicht der als bescheinigt angenommenen ehewidrigen Verhaltensweisen in Betracht zu ziehen, andererseits auch das Maß der subjektiven Verantwortlichkeit des Ehegatten, der auf vorläufigen Unterhalt Anspruch erhebt.

Unterhaltsverwirkung

 

Normen

ABGB §94
EO §382 Z8 lita IVB

6 Ob 717/77OGH15.12.1977

Veröff: RZ 1978/45 S 86

1 Ob 530/78OGH15.02.1978

Vgl auch; nur: Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches dem Grunde nach ist nur bei so groben Verfehlungen des anderen Ehegatten anzunehmen, die die Geltendmachung des Anspruches als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen (6 Ob 615/77). (T1)

3 Ob 599/79OGH23.04.1980

nur T1

3 Ob 624/80OGH19.11.1980

nur T1 Veröff: EFSlg 35191

3 Ob 582/81OGH09.09.1981

Vgl

6 Ob 684/81OGH24.02.1982
8 Ob 514/83OGH10.03.1983

Beisatz hier: Keine Verwirkung durch Erteilung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung des Unterhaltspflichtigen gemäß § 107 Abs 4 StGB durch Unterhaltsberechtigten. (T2)

7 Ob 546/83OGH24.03.1983

nur T1

5 Ob 573/83OGH19.04.1983

nur: Dabei ist einerseits das objektive Gewicht der als bescheinigt angenommenen ehewidrigen Verhaltensweisen in Betracht zu ziehen, andererseits auch das Maß der subjektiven Verantwortlichkeit des Ehegatten, der auf vorläufigen Unterhalt Anspruch erhebt. (T3)

8 Ob 503/83OGH09.06.1983

nur T1

7 Ob 505/87OGH29.01.1987
8 Ob 529/91OGH21.03.1991
4 Ob 1519/96OGH26.02.1996

nur T3; Beisatz: Der Missbrauchstatbestand (§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB) setzt sohin Verschulden an der entsprechenden Eheverfehlung, somit also die Fähigkeit des betreffenden Ehegatten voraus, die Rechts- und Ehewidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. (T4)

8 Ob 307/98zOGH25.02.1999

Auch; nur T1

3 Ob 147/04wOGH29.06.2004

Vgl auch; Beisatz: Rechtsmissbrauch ist nur dann anzunehmen, wenn der fordernde Ehegatte in seinem Verhalten erkennen lässt, dass er nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist, dennoch aber vom anderen Partner die Erfüllung der ehelichen Verpflichtungen begehrt. (T5)

8 Ob 79/07mOGH11.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten muss darauf hinweisen, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. (T6)<br/>Beisatz: Entscheidend ist demnach, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen (weitgehend) aufgegeben hat und insoweit ein Dauerzustand eingetreten ist. (T7)

6 Ob 70/11dOGH14.04.2011

Vgl

1 Ob 85/17gOGH24.05.2017

Auch; Beisatz: Insbesondere ist für den vollen Anspruchsverlust ein strenger Maßstab anzulegen. (T8)

7 Ob 181/17vOGH26.09.2018

Auch; nur T3; Beis wie T4

9 Ob 50/18wOGH28.11.2018

Auch; nur T3

10 Ob 12/22wOGH20.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19771215_OGH0002_0060OB00717_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte