OGH 5Ob320/77 (RS0064690)

OGH5Ob320/778.11.1977

Rechtssatz

Mit rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses wird, ohne dass es einer Prozesshandlung bedarf oder der Rechtsstreit unterbrochen würde, allein der ehemalige Gemeinschuldner Partei in einem während des Konkurses gegen den Masseverwalter geführten Rechtsstreit.

Normen

KO §59

5 Ob 320/77OGH08.11.1977

Veröff: JBl 1978,434

1 Ob 115/00vOGH29.08.2000

Beisatz: Mit der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses erlangt der (frühere) Gemeinschuldner wieder die Befugnis, über sein Vermögen frei zu verfügen (§ 59 KO); seine Rechtshandlungen sind wieder uneingeschränkt rechtswirksam. (T1)

2 Ob 204/05xOGH19.12.2005
2 Ob 81/07mOGH29.11.2007

auch Beis T1; Beisatz: Bei einem vom Beklagtenvertreter, dem vom Beklagten vor Eröffnung des Konkurses Prozessvollmacht erteilt wurde, namens der „beklagten Partei" erhobenen Rechtsmittel ist davon auszugehen, dass auch die Nennung des ehemaligen Masseverwalters im Rechtsmittelschriftsatz nur auf einer unrichtigen Bezeichnung des wahren Rechtsmittelwerbers, nämlich des Beklagten, beruht. (T2)

2 Ob 188/11bOGH11.10.2012

Vgl

10 ObS 142/17fOGH20.02.2018

Dokumentnummer

JJR_19771108_OGH0002_0050OB00320_7700000_005

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