OGH 5Ob320/77 (RS0064062)

OGH5Ob320/778.11.1977

Rechtssatz

Nach Konkurseröffnung ist eine Klage gegen den Gemeinschuldner nicht mehr möglich; im Konkursverfahren erfüllt die Forderungsanmeldung die Zwecke der Klage.

Normen

KO §6 Abs1
KO §9

5 Ob 320/77OGH08.11.1977

Veröff: JBl 1978,434

6 Ob 542/87OGH19.05.1988

Vgl auch; nur: Nach Konkurseröffnung ist eine Klage gegen den Gemeinschuldner nicht mehr möglich. (T1) Beisatz: Eine gegen den Gemeinschuldner selbst erhobenen Klage, die sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrifft, ist zurückzuweisen. (T2) Veröff: GesRZ 1989,45 (Fink)

1 Ob 157/08gOGH28.01.2009

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 230/18vOGH21.03.2019

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wenn das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtskräftig aufgehoben ist, kann die Klage nicht mehr zurückgewiesen werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19771108_OGH0002_0050OB00320_7700000_003

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