OGH 7Ob59/77 (RS0037580)

OGH7Ob59/773.11.1977

Rechtssatz

Aus dem Grundsatz, dass die Parteien nur den rechtserzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhalt vorzutragen brauchen und dass das Gericht sodann den in diesem Rahmen festgestellten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat, wenn nicht der Anspruch ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt wird, folgt für das Versicherungsrecht, dass in Fällen, in denen sich Leistungsfreiheit aus dem Gesetz selbst ergibt, nur ein Sachverhalt im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung behauptet und der Anspruch bestritten werden muss; bei vereinbarter Leistungsfreiheit hat der Versicherer darüber hinaus die besondere Vereinbarung zu behaupten und zu beweisen.

Normen

VersVG §6 D
VersVG §23
VersVG §25
ZPO §226 IIIB
ZPO §405 C

7 Ob 59/77OGH03.11.1977

Veröff: SZ 50/136 = JBl 1978,600

3 Ob 542/84OGH30.05.1984

Vgl auch; nur: Aus dem Grundsatz, dass die Parteien nur den rechtserzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhalt vorzutragen brauchen und dass das Gericht sodann den in diesem Rahmen festgestellten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat, wenn nicht der Anspruch ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt wird. (T1)

7 Ob 40/84OGH13.12.1984

Auch

8 Ob 66/84OGH19.06.1985

nur T1

4 Ob 59/90OGH24.04.1990

nur T1

7 Ob 2077/96hOGH17.07.1996
7 Ob 198/98pOGH09.03.1999

Auch

7 Ob 84/08sOGH11.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aktivlegitimation entgegen § 75 Abs 2 VersVG. (T2)

3 Ob 196/10kOGH19.01.2011

Auch; nur T1

4 Ob 93/13zOGH09.07.2013

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19771103_OGH0002_0070OB00059_7700000_003

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