OGH 9Os64/77 (RS0088829)

OGH9Os64/7718.10.1977

Rechtssatz

Unentschuldbarer Rechtsirrtum allein reicht zur Begründung der Wissentlichkeit nicht aus.

Normen

StGB §5 D
StGB §9 Abs3

9 Os 64/77OGH18.10.1977

Veröff: SSt 48/78

10 Os 146/86OGH28.04.1987

Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Aktualität eine Entschuldigungsgrundes ist nach § 9 Abs 1 StGB das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tat-Unrechts, also der Tatbestandsmäßigkeit des betreffenden Täterverhaltens; ist letztere in Ansehung der subjektiven Tatseite auszuschließen, so kommt es auf die Frage der Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums gar nicht an. (T1)

12 Os 108/89OGH16.11.1989

Vgl auch; Beisatz: Jeder Rechtsirrtum schließt die Wissentlichkeit aus, sodaß die Vorwertbarkeit eines solchen Irrtums außer Betracht bleiben kann. (T2)<br/>Veröff: SSt 60/77

13 Os 5/90OGH13.06.1990

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: JBl 1990,807 (Bertel)

14 Os 8/95OGH14.03.1995

Vgl auch

17 Os 16/14bOGH24.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Wissentlicher Befugnismissbrauch kommt selbst dann nicht in Frage, wenn sich die Überzeugung eines Beamten, sich noch innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse zu bewegen, auf einer abwegigen Rechtsmeinung oder einem vorwerfbaren Irrtum beruht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19771018_OGH0002_0090OS00064_7700000_001

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