OGH 9Os64/77 (RS0094711)

OGH9Os64/7718.10.1977

Rechtssatz

Amtsmißbrauch oder Unterschlagung (unter Ausnützung einer Amtshandlung: § 313 StGB) durch Nichtablieferung sichergestellter Gegenstände hängt davon ab, wann der Entschluß zur Nichtablieferung gefaßt wurde.

Normen

StGB §134
StGB §302

9 Os 64/77OGH18.10.1977

Veröff: SSt 48/78 = EvBl 1978/72 S 191

13 Os 170/78OGH21.12.1978

Ähnlich; Veröff: EvBl 1979/153 S 408 = RZ 1979/21 S 64

17 Os 9/18dOGH03.08.2018

Vgl auch; Beisatz: Missbrauch der Amtsgewalt kommt in Betracht, wenn es der Beamte unterlässt, von ihm selbst (gesetzeskonform) eingehobene Gebühren oder Verwaltungsstrafen abzuführen (so schon 17 Os 2/13t). Das Verhalten des Beamten ist bis zum Erreichen des Vollziehungsziels (der Vereinnahmung der Beträge durch den Staat) als ein Amtsgeschäft zu begreifen. Davon ist solange auszugehen, als der Beamte die eingehobenen Beträge noch in seiner Verfügungsmacht hat. Der Befugnisfehlgebrauch besteht in der Verletzung der spezifischen (im Abführen der Beträge bestehenden) Handlungspflicht. Darauf, ob der Beamte die Beträge in dieser Phase "bloß zu verwahren" oder sonst mit ihnen zu verfahren hat, kommt es nicht an. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19771018_OGH0002_0090OS00064_7700000_004

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