OGH 13Os113/77 (RS0089592)

OGH13Os113/7713.10.1977

Rechtssatz

Sexualdelikte nehmen an sich, was die Erkennbarkeit des Unrechts durch Jugendliche angeht, eine gewisse Sonderstellung ein. Dies gilt vor allem für gewaltlose Beischlafsakte mit Unmündigen (§ 206 StGB), die sich altersmäßig vom (bereits jugendlichen) Täter nur gering unterscheiden. Hier wird in Ansehung der Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums eher anzunehmen sein, das das Unrecht für den Täter nicht wie für jedermann leicht erkennbar war.

Normen

StGB §9 Abs1
StGB §9 Abs2

13 Os 113/77OGH13.10.1977

Veröff: EvBl 1978/46 S 131 = JBl 1978,436

9 Os 177/78OGH30.01.1979

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur gleichgeschlechtlichen Unzucht. (T1) Veröff: SSt 50/14

12 Os 35/03OGH03.07.2003

nur: Sexualdelikte nehmen an sich, was die Erkennbarkeit des Unrechts durch Jugendliche angeht, eine gewisse Sonderstellung ein. (T2)

12 Os 159/12tOGH07.03.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19771013_OGH0002_0130OS00113_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)