OGH 4Ob532/77 (RS0006946)

OGH4Ob532/7711.10.1977

Rechtssatz

Wer gegen den Eigentümer einer von der Einräumung eines Notweges betroffenen Liegenschaft nur obligatorische Ansprüche hat (hier: Bestandnehmer, Bestandvertrag nicht verbüchert), hat im Notwegeverfahren weder Beteiligtenstellung noch Rekurlegitimation.

Normen

AußStrG §9 Q
NWG §5

4 Ob 532/77OGH11.10.1977
2 Ob 604/93OGH19.05.1994
6 Ob 108/99xOGH24.06.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Eigentümer eines an den Notweg anrainenden Grundstückes hat keine Beteiligtenstellung im Notwegeverfahren. (T1)

2 Ob 115/02dOGH15.04.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/50

8 Ob 23/10fOGH23.03.2010

Auch; Beisatz: Daraus folgt, dass der Eigentümer der belasteten Liegenschaft dem Nutzungsberechtigten für die Wahrung seiner Rechte einzustehen hat und im Notwegeverfahren nur er die Interessen des Nutzungsberechtigten wahrnehmen kann. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19771011_OGH0002_0040OB00532_7700000_001

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