OGH 5Ob642/77 (RS0009776)

OGH5Ob642/776.9.1977

Rechtssatz

Vorrangiges Ziel des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ist der Schutz der Frauen in ihrem Unterhaltsanspruch, die von ihren Männern nach jahrelanger Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushaltes allein gelassen werden. Von diesen Frauen darf nicht verlangt werden, dass sie nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes einem eigenen Erwerb nachgehen und für den Unterhalt selbst sorgen.

Normen

ABGB §94 Abs2

5 Ob 642/77OGH06.09.1977

Veröff: EvBl 1978/64 S 182

5 Ob 671/77OGH25.10.1977
4 Ob 566/80OGH25.11.1980

Veröff: EFSlg 35170

1 Ob 663/82OGH15.09.1982
7 Ob 550/95OGH10.05.1995
4 Ob 2019/96gOGH29.05.1996

Beisatz: Ist die Frau, um nicht zugrundezugehen, dazu gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, dann soll damit nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. (T1) Veröff: SZ 69/129

9 Ob 226/99xOGH01.09.1999

Beisatz: Ausgenommen sind lediglich Missbrauchsfälle. (T2)

1 Ob 108/01sOGH29.05.2001

Auch; Beis wie T1

9 Ob 147/03pOGH21.01.2004

Beis wie T2

6 Ob 311/05mOGH26.01.2006

Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T3)

5 Ob 189/08tOGH23.09.2008

Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, auf der Grundlage des § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB sei das (wenngleich zeitlich intensive) Hobby der Beklagten nicht in Geld zu bewerten und diese sei damit nicht auf die Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Facharbeiterin „anzuspannen", steht mit höchstgerichtlicher Judikatur nicht im Widerspruch. (T4)

1 Ob 134/09aOGH13.10.2009

Vgl auch

9 Ob 67/10hOGH22.12.2010

Dokumentnummer

JJR_19770906_OGH0002_0050OB00642_7700000_002

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