Normen
EO §391 Abs1 IVA
4 Ob 347/77 | OGH | 06.09.1977 |
4 Ob 432/81 | OGH | 16.02.1982 |
Beisatz: Gleiches gilt für die nachträgliche Erlegung eines Befreiungsbetrages und die Aufhebung der EV. Durch die PatGNov 1977 ist keine Änderung auf dem Gebiet der wettbewerbsrechtlichen EV eingetreten. (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1982,44 |
4 Ob 1005/96 | OGH | 30.01.1996 |
Beis wie T1 nur: Durch die PatGNov 1977 ist keine Änderung auf dem Gebiet der wettbewerbsrechtlichen EV eingetreten. (T2) Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung kommt bei einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche die Festsetzung eines Befreiungsbetrages nach § 391 Abs 1 EO nicht in Betracht. (T3) |
7 Ob 197/01y | OGH | 26.09.2001 |
nur: Ein Befreiungsbetrag kann nur dann festgesetzt werden, wenn dies nach der Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Antragstellers genügt. (T4)<br/>Beisatz: Eine Befreiungsleistung kann auch von Amts wegen auferlegt werden. Der (weitere) Vollzug einer einstweiligen Verfügung kann durch den Erlag einer Befreiungsleistung auch dann abgewendet werden, wenn das Gericht eine solche Leistung nicht festsetzte. (T5) |
17 Ob 5/11a | OGH | 16.02.2011 |
Auch; Beisatz: Gleiches gilt für die Aussetzung des Vollzugs einer einstweiligen Verfügung infolge nachträglichen Erlags eines Befreiungsbetrags. (T6) |
4 Ob 227/21t | OGH | 23.02.2022 |
Dokumentnummer
JJR_19770906_OGH0002_0040OB00347_7700000_001
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