OGH 3Ob596/77 (RS0056192)

OGH3Ob596/7730.8.1977

Rechtssatz

Der Aufhebungsgrund im Sinne des § 37 EheG ist ein auf einem Irrtum beruhender Willensmangel bei der Eheschließung.

Normen

EheG §37

3 Ob 596/77OGH30.08.1977

Veröff: RZ 1978/56 S 130

9 Ob 271/99iOGH17.11.1999

Vgl; Beisatz: Der Irrtum muss nicht nur subjektiv für den Heiratswillen des klagenden Ehegatten kausal gewesen sein, indem er den Irrenden "bei Kenntnis der Sachlage" von der Heirat "abgehalten hätte", sondern auch Gründe betreffen, die nach dem gesetzlichen Ehebild ("bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe") den Verlust des Heiratswillens objektiv rechtfertigen würden. (T1)

9 Ob 29/01gOGH28.03.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Aufgrund des in der Ehe notwendigen Vertrauensverhältnisses besteht eine ausgedehnte Mitteilungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die für die Ehe von Bedeutung sind; dies gilt insbesondere für solche, die auf besondere Eigenschaften des präsumtiven Ehepartners schließen lassen. (T2)

9 Ob 303/01aOGH20.02.2002

Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/24

3 Ob 91/08sOGH03.09.2008

Auch; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19770830_OGH0002_0030OB00596_7700000_002

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