OGH 10Os93/77 (RS0094595)

OGH10Os93/7710.8.1977

Rechtssatz

Auszahlungsanordnungen vorzubereiten (die erst durch Unterschrift eines Dritten wirksam werden) ist keine in § 153 StGB umschriebene Befugnis.

Normen

StGB §153

10 Os 93/77OGH10.08.1977
9 Os 171/77OGH24.01.1978
12 Os 121/82OGH17.05.1983

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einflußnahme auf die Entscheidung (über eine Auftragsvergabe) der für die Verfügung zuständigen Organe ist bloß ein Akt vorbereitender Art; bei für sich allein betrachtet pflichtgemäßem Handeln des Machthabers kann darin, auch wenn der Täter für die Einflußnahme pflichtwidrig Provision nimmt, keine Bestimmung zur Untreue erblickt werden. (T1)

12 Os 20/85OGH13.06.1985

Vgl auch; Beisatz: Hier: Jedoch Befugnis, Auszahlungen oder Überweisungen freizugeben, welche somit rechtliche Verfügungshandlungen betrifft. (T2)

12 Os 177/85OGH21.08.1986

Beisatz: Wer Entscheidungen anderer bloß vorzubereiten hat, ohne eine eigene rechtliche (Mitbefugnis) Entscheidungsbefugnis eingeräumt erhalten zu haben, kann nicht (unmittelbarer) Täter des Delikts nach § 153 StGB sein. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1987/53 S 218 = SSt 57/57 = JBl 1987,56

13 Os 154/04OGH22.06.2005

Ähnlich; Beisatz: Die bloße Prüfung einer Rechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit und deren Weiterleitung an das zur Auszahlung befugte Organ, welches - schuldlos - die Zahlung veranlasst, vermag noch keinen eigenen Befugnismissbrauch des Prüfenden zu begründen. Dazu bedürfte es zumindest der (allenfalls mit anderen gemeinsam zustehenden) Rechtsmacht, die Zahlstelle der den Täter bevollmächtigenden Firma zur Überweisung von Geldern zu verpflichten. Das Verhalten eines Extraneus, der einen unvorsätzlich handelnden Intraneus zum (solcherart schon sprachlich nicht möglichen) „Missbrauch" seiner Vertretungsmacht bestimmt, kann dem § 153 StGB nicht unterstellt werden; er haftet jedoch allenfalls wegen Betruges. (T4)

14 Os 96/05gOGH04.04.2006

Vgl auch; Beis ähnlich T4 nur: Das Verhalten eines Extraneus, der einen unvorsätzlich handelnden Intraneus zum (solcherart schon sprachlich nicht möglichen) „Missbrauch" seiner Vertretungsmacht bestimmt, kann dem § 153 StGB nicht unterstellt werden; er haftet jedoch allenfalls wegen Betruges. (T5)

14 Os 34/16fOGH14.09.2016

Vgl auch; Beisatz: Eine solche missbräuchliche Handlung kann zwar auch darin bestehen, eine ungerechtfertigte Zahlungsanweisung zu erteilen. Dazu bedarf es aber zumindest der (allenfalls mit anderen gemeinsam zustehenden) Rechtsmacht, die Zahlstelle des den Täter bevollmächtigenden Unternehmens zur Überweisung von Geldern zu verpflichten. (T6)

12 Os 39/18dOGH09.03.2020

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19770810_OGH0002_0100OS00093_7700000_001

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