OGH 5Ob14/77 (RS0038497)

OGH5Ob14/7712.7.1977

Rechtssatz

Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft kann mit Bewilligung der Agrarbehörde von der Stammsitzliegenschaft abgesondert und das abgetretene Anteilsrecht mit dem eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes verbunden werden. Daher kann in Ansehung der Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft zugunsten eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes ein Vorkaufsrecht wirksam vereinbart und durch Einverleibung im Lastenblatt der Stammsitzliegenschaft, mit der die vom Vorkaufsrecht betroffene Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verbunden ist, verdinglicht werden.

Normen

ABGB §1073
sbg FLG 1955 §38

5 Ob 14/77OGH12.07.1977
5 Ob 35/04iOGH03.08.2004
5 Ob 138/04mOGH29.10.2004
5 Ob 54/05kOGH05.04.2005
5 Ob 289/07xOGH05.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Wird aber die Stammsitzliegenschaft veräußert, bleibt das Anteilsrecht bei der Stammsitzliegenschaft. Ein solcher Eigentümerwechsel ist an sich grundsätzlich flurverfassungsrechtlich nicht genehmigungspflichtig, sondern nur grundverkehrsrechtlich. (T1); Beisatz: Als gesonderte Verfügung über die Anteilsrechte und damit als (hier: nach § 49 Abs 3 iVm Abs 4 lit a Krnt FlG) genehmigungspflichtiger Vorgang ist es aber anzusehen, wenn die den Grundbuchskörper der Stammsitzliegenschaft bildenden Grundstücke von dieser abgeschrieben, einer anderen Liegenschaft zugeschrieben und dort als weitere Anteilsrechte ersichtlich gemacht werden sollen. Die Stammsitzliegenschaft, mit der die Anteile an der Agrargemeinschaft verbunden sind, würde grundbuchsrechtlich aufhören zu existieren. (T2)

5 Ob 35/10yOGH31.08.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 38 Abs 3 Tir FLG 1996. (T3)

5 Ob 221/15hOGH22.03.2016

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19770712_OGH0002_0050OB00014_7700000_001

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