OGH 6Ob583/77 (RS0026513)

OGH6Ob583/7730.6.1977

Rechtssatz

Soweit die Auskunftserteilung nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erfolgt, ist nur für eine wissentlich unrichtige Auskunft einzustehen; ersterenfalls wird jedoch auch für eine bloß fahrlässige Verletzung der vertraglichen Verpflichtung gehaftet.

Normen

ABGB §1300 A

6 Ob 583/77OGH30.06.1977

Veröff: JBl 1979,88

5 Ob 734/79OGH04.12.1979
1 Ob 530/79OGH18.12.1979

Veröff: JBl 1981,319 (kritisch Koziol)

2 Ob 533/82OGH15.06.1982

Auch; Beisatz: Gegenüber Zustellorgan (T1)

8 Ob 532/83OGH12.04.1984

Auch; Veröff: JBl 1985,38

3 Ob 547/84OGH27.06.1984

Auch; nur: Soweit die Auskunftserteilung nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erfolgt, ist nur für eine wissentliche unrichtige Auskunft einzustehen. (T2); Beisatz: Eine absichtliche, sittenwidrige Schadenszufügung gefordert. (T3) Veröff: SZ 57/122 = RdW 1985,9

3 Ob 67/05gOGH20.10.2005

Auch; nur T2; Beisatz: Eine deliktische Haftung für reine Vermögensschäden des Klägers würde (zumindest bedingten) Vorsatz („wissentlich") der Beklagten voraussetzen. (T4)

4 Ob 169/08vOGH14.10.2008

Auch; Beisatz: Die Haftung für einen wissentlich falschen Rat oder eine wissentlich falsche Auskunft nach § 1300 Satz 2 ABGB setzt bedingten Schädigungsvorsatz voraus. (T5)

2 Ob 202/10kOGH27.01.2011

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 91/12vOGH13.09.2012

Vgl; Beisatz: Diese Bestimmung gilt aber nur für bloße Vermögensschäden, nicht hingegen, wenn es um die Schädigung absolut geschützter Güter geht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19770630_OGH0002_0060OB00583_7700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)