OGH 9Os63/77 (RS0095661)

OGH9Os63/7728.6.1977

Rechtssatz

Das Delikt der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB ist mit der Übernahme der Falsifikate mit dem Vorsatz, sie in Verkehr zu bringen, vollendet.

Normen

StGB §232 Abs2

9 Os 63/77OGH28.06.1977
9 Os 162/76OGH18.10.1977

Beisatz: Die Übernahme bestimmt die Tatzeit. (T1) Veröff: SSt 48/77 = EvBl 1978/90 S 248

11 Os 206/85OGH08.04.1986

Beisatz: Absichtsdelikt (im weiteren Sinn); tatsächliches In-Verkehr-Setzen des Falschgelds ist zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich. (T2) Veröff: SSt 57/22

11 Os 1/96OGH13.02.1996

Beis wie T2

15 Os 36/97OGH03.07.1997
11 Os 135/04OGH11.01.2005

Auch; Beisatz: Das Delikt der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB ist vollendet, sobald der mit Verteilungsvorsatz agierende Falschgeldvertreiber zumindest an einem gefälschten Geldstück Mitgewahrsam erlangt hat. (T3)

13 Os 56/07wOGH20.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Für eine Verurteilung wegen Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB wegen des Versuchs, Falsifikate als unmittelbare Täter „zu übernehmen" (§ 12 erster Fall StGB), wäre erforderlich, dass der Täter seinen Entschluss, die Tat (selbst) auszuführen, durch eine dem Übernehmen unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T4)

14 Os 79/16yOGH20.10.2016

Vgl auch; Beisatz: Eine – für die Annahme strafbaren Versuchs essentielle – ausführungsnahe Handlung ist im Fall der Bestellung von nachgemachtem oder verfälschtem Geld nur bei Verfügbarkeit bereits hergestellter Falsifikate zu bejahen. (T5)

14 Os 56/20xOGH21.07.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19770628_OGH0002_0090OS00063_7700000_002

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