OGH 4Ob74/77 (RS0050908)

OGH4Ob74/7728.6.1977

Rechtssatz

Lässt sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch abgrenzen, dann kommt gemäß § 9 Abs 1 und 2 ArbVG der Grundsatz der Tarifvielfalt im Sinne der fachlichen Adäquanz der KollV zum Tragen; ist eine solche organisatorische Abgrenzung nicht möglich, dann gilt gemäß § 9 Abs 3 und 4 ArbVG der Grundsatz der Tarifeinheit.

Normen

ArbVG §9 Abs1
ArbVG §9 Abs2
ArbVG §9 Abs3
ArbVG §9 Abs4

4 Ob 74/77OGH28.06.1977

Veröff: Arb 9597 = IndS 1978 H6,1117 = DRdA 1979,41 = SozM IC,899 = ZAS 1979,20 (mit Anmerkung von Hanreich)

9 ObA 83/89OGH14.06.1989

Veröff: Arb 10787

9 ObA 234/98xOGH02.09.1998

Vgl auch; Beisatz: Ob organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen vorhanden sind, läßt sich nur im Einzelfall beantworten, weil verschiedene, in einzelnen Betriebsabteilungen verrichtete Tätigkeiten jeweils quantitativ und qualitativ unterschiedlicher Organisationsformen bedürfen können. (T1);<br/>Beisatz: Hier: Grundsatz der kollektivvertraglichen Tarifvielfalt. (T2)

9 ObA 235/98vOGH21.10.1998

Auch; nur: Lässt sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch abgrenzen, dann kommt gemäß § 9 Abs 1 und 2 ArbVG der Grundsatz der Tarifvielfalt im Sinne der fachlichen Adäquanz der KollV zum Tragen. (T3);<br/>Beisatz: Im Zweifel ist die Verkehrsauffassung für die Lösung der Frage, ob eine organisatorische Selbständigkeit, eine organisatorische Abgrenzung vorliegt, entscheidend. Ob die den Grundsatz der Tarifeinheit durchbrechende Voraussetzung einer fachlichen und organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilung vorliegt, ist mangels Vorgabe der Merkmale und Strukturen einer solchen Abgrenzung durch das Gesetz sohin eine Frage der rechtlichen Beurteilung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen. (T4)

9 ObA 46/10wOGH24.11.2010

Auch

9 ObA 91/13tOGH26.11.2013

Vgl auch; Veröff: SZ 2013/112

Dokumentnummer

JJR_19770628_OGH0002_0040OB00074_7700000_005

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