OGH 6Ob603/77 (RS0012534)

OGH6Ob603/7723.6.1977

Rechtssatz

Der Ersatznacherbe tritt nicht in seiner Eigenschaft als Erbe des Substituten an dessen Stelle, sondern kraft ersatzweiser Berufung durch den Erblasser, leitet seine Rechtsstellung von diesem ab und hat daher ein bedingtes Anwartschaftsrecht darauf, fideikommissarischer Substitut zu werden.

Normen

ABGB §608
ABGB §618

6 Ob 603/77OGH23.06.1977
8 Ob 588/88OGH20.10.1988

Beisatz: Demgemäß kann aber der Nacherbe nicht derart auf seine Nach-und Ersatzerbrechte Verzicht leisten oder sich unter Berufung aufdiesen Verzicht der Nacherbenschaft entschlagen, daß damit auch dieErsatzerbenrechte, die sich unmittelbar aus der Rechtstellung zumErblasser ableiten, betroffen werden. (T1) = EvBl 1989/90 S 339

3 Ob 75/07mOGH13.07.2007

Veröff: SZ 2007/112

Dokumentnummer

JJR_19770623_OGH0002_0060OB00603_7700000_003

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