OGH 4Ob82/77 (RS0013981)

OGH4Ob82/7714.6.1977

Rechtssatz

Um zur Annahme geeignet zu sein, muss das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist bei einem gegenseitigen ( synallagmatischen ) Vertrag, wie es der Dienstvertrag ist, dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie sich aus dem Anbot selbst - und zwar bei Auslegung nach §§ 914 ff ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen - feststellen lassen.

Normen

ABGB §861
ABGB §1151 II

4 Ob 82/77OGH14.06.1977
6 Ob 526/78OGH27.04.1978

nur: Um zur Annahme geeignet zu sein, muss das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. (T1) Beisatz: Übersendung eines Prospektes als Aufforderung, der Adressat möge ein Anbot erstellen. (T2)

8 Ob 502/80OGH08.05.1980

nur T1

14 Ob 12/86OGH04.03.1986

Veröff: ZAS 1987,92 ( Dullinger )

7 Ob 648/87OGH29.10.1987

Auch; nur T1; Beisatz: Sachliche Einigung und Bindungswille. (T3)

9 ObA 10/88OGH16.03.1988

Beisatz: § 48 ASGG (T4) Zweiter Rechtsgang zu 14 Ob 12/86

9 ObA 275/88OGH14.12.1988

Beisatz: Das besagt aber nicht, daß bei den Vertragspartnern schon bei Einigung über diese Minimalerfordernisse auch ein endgültiger Bindungswille gegeben sein muß. (T5)

9 ObA 365/89OGH17.01.1990

Beisatz: Inhaltlich muß zumindest eine Vereinbarung der essentialia negotii erfolgen; werden Hauptpunkte nicht geregelt, kann der Vertrag nicht wirksam sein. (T6) nur T4

9 ObA 104/90OGH27.06.1990

Auch

6 Ob 190/10zOGH11.10.2010

Auch

1 Ob 237/13dOGH23.01.2014

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 33/14kOGH13.03.2014

Auch

1 Ob 63/18yOGH17.07.2018

nur T1; Beisatz: Hier: Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB, Rechtsanwalt. (T7)

9 ObA 40/21dOGH29.04.2021

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19770614_OGH0002_0040OB00082_7700000_001

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