OGH 5Ob306/76 (RS0017359)

OGH5Ob306/7631.5.1977

Rechtssatz

Der Rückgriffsanspruch des regreßnehmenden Gesamtschuldners gegen seine Mitschuldner ist durch die tatsächliche Leistung aufschiebend bedingt.

Normen

ABGB §896
ABGB §897

5 Ob 306/76OGH31.05.1977
5 Ob 64/94OGH28.06.1994

Vgl auch; Beisatz: Das gilt insbesondere für Regreßforderungen, die aus der Inanspruchnahme eines von mehreren Steuerschuldnern durch die Finanzbehörde entstehen. Sie verschaffen einen Konkursteilnahmeanspruch bereits vor der Zahlung, soferne nur die Haftung des regreßnehmenden Gesamtschuldners bereits zur Zeit der Konkurseröffnung begründet und die Rückgriffslage - mag auch der Rückgriffsanspruch selbst noch gar nicht bestehen - gegeben ist. (T1)

9 ObA 8/15iOGH25.02.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/25

Dokumentnummer

JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_003

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