8 Ob 79/77 | OGH | 25.05.1977 |
Veröff: SZ 50/76 = ZVR 1978/123 S 185 |
2 Ob 56/98v | OGH | 20.01.1998 |
Auch; Beisatz: Bei Prüfung des erhobenen Einwandes der Legalzession ist als Vorfrage zu klären, ob und in welchem Umfang dem Kläger Ansprüche aufgrund des erlittenen Unfalles gegenüber einem Sozialversicherungsträger zustehen, da er nur für darüber hinausgehende Beträge einen Direktanspruch gegen den Schädiger und dessen Versicherer besitzt. Erst wenn rechtskräftig ein Leistungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Sozialversicherungsträger verneint wurde und dieser auch keine Leistungen ausgezahlt hat, ist es dem Schädiger verwehrt, einem Schadenersatzanspruch des Geschädigten die Einrede entgegenzuhalten, es bestünde doch eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers. (T1)<br/>Veröff: SZ 71/3 |
2 Ob 256/06w | OGH | 27.09.2007 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bei Prüfung des erhobenen Einwandes der Legalzession ist als Vorfrage zu klären, ob und in welchem Umfang dem Kläger Ansprüche aufgrund des erlittenen Unfalles gegenüber einem Sozialversicherungsträger zustehen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/147 |
3 Ob 175/13a | OGH | 28.11.2013 |
Auch; Beis ähnlich wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19770525_OGH0002_0080OB00079_7700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)