OGH 8Ob79/77 (RS0037295)

OGH8Ob79/7725.5.1977

Rechtssatz

Auch dem Schädiger kann nicht zugebilligt werden, dem Geschädigten, dessen Leistungsanspruch gegen seinen Sozialversicherungsträger mit rechtskräftigem Bescheid verneint wurde und dem auch keine Leistungen ausgezahlt wurden, den Schadenersatz mit der Behauptung zu verweigern, es bestünde doch eine solche Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, und solcherart für einen von ihm verschuldeten Schaden weder dem Geschädigten noch dem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten.

Normen

ASVG §332 A
ZPO §190 D13

8 Ob 79/77OGH25.05.1977

Veröff: SZ 50/76 = ZVR 1978/123 S 185

2 Ob 56/98vOGH20.01.1998

Auch; Beisatz: Bei Prüfung des erhobenen Einwandes der Legalzession ist als Vorfrage zu klären, ob und in welchem Umfang dem Kläger Ansprüche aufgrund des erlittenen Unfalles gegenüber einem Sozialversicherungsträger zustehen, da er nur für darüber hinausgehende Beträge einen Direktanspruch gegen den Schädiger und dessen Versicherer besitzt. Erst wenn rechtskräftig ein Leistungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Sozialversicherungsträger verneint wurde und dieser auch keine Leistungen ausgezahlt hat, ist es dem Schädiger verwehrt, einem Schadenersatzanspruch des Geschädigten die Einrede entgegenzuhalten, es bestünde doch eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers. (T1)<br/>Veröff: SZ 71/3

2 Ob 256/06wOGH27.09.2007

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bei Prüfung des erhobenen Einwandes der Legalzession ist als Vorfrage zu klären, ob und in welchem Umfang dem Kläger Ansprüche aufgrund des erlittenen Unfalles gegenüber einem Sozialversicherungsträger zustehen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/147

3 Ob 175/13aOGH28.11.2013

Auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19770525_OGH0002_0080OB00079_7700000_001

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