OGH 4Ob75/77 (RS0021587)

OGH4Ob75/7717.5.1977

Rechtssatz

Bei der Entlassungserklärung ist eine bestimmte Form, insbesondere der Gebrauch bestimmter Wörter oder Redewendungen, zu ihrer Wirksamkeit nicht erforderlich. Ob die Erklärung tatsächlich eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses herbeiführen soll, ist auch unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Erklärung führten oder sonst für ihre Bedeutung von Belang sind, zu beurteilen.

Normen

ABGB §1162 II

4 Ob 75/77OGH17.05.1977
4 Ob 113/78OGH19.12.1978

Veröff: Arb 9750 = IndS 1979,1152

14 Ob 208/86OGH13.01.1987

Auch; Beisatz: Treffen mündliche Erklärungen und schlüssige Handlungen zusammen, ist das Gesamtverhalten des Erklärenden für die Beurteilung des Erklärungswertes heranzuziehen. (T1)

9 ObA 138/05tOGH30.09.2005

Auch; Beisatz: Schon die mündliche Erklärung bewirkte sofort die Entlassung des Klägers, sodass die spätere schriftliche Entlassungserklärung wirkungslos geblieben ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19770517_OGH0002_0040OB00075_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)