OGH 3Ob50/77 (RS0000369)

OGH3Ob50/7717.5.1977

Rechtssatz

Mit dem Aktiven gehen auch alle Schulden der OHG auf den Geschäftsübernehmer über. Damit haftet der Geschäftsübernehmer nicht nach § 128 HGB für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der OHG, sondern er wird der eigentliche Schuldner, der selbst zu erfüllen hat. Die Bestimmung des § 129 Abs 4 HGB ist auf den Geschäftsübernehmer nicht anwendbar. Die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. Bei Gesamtnachfolge des Gläubigers oder des Schuldners tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein.

Normen

ABGB §1409 A
EO §9 E
HGB §25
HGB §129 Abs4. HGB §142

3 Ob 50/77OGH17.05.1977

JBl 1978,97

4 Ob 532/81OGH20.10.1981

nur: Mit dem Aktiven gehen auch alle Schulden der OHG auf den Geschäftsübernehmer über. (T1) nur: Die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. (T2) Beisatz: Wenn sämtliche Aktiven und Passiven einer OGH auf eine GmbH übergehen kann die GmbH in analoger Anwendung des § 142 HGB einem Gesamtrechtsnachfolger prozessual gleichgestellt werden. (T3) = GesRZ 1982,164 (tw. krit. Ostheim)

8 Ob 652/88OGH29.06.1989

Auch; nur T2; WBl 1990,85 = SZ 62/127 = GesRZ 1990,156 (dazu Mahr, 148)

3 Ob 77/89OGH12.07.1989

nur T2

3 Ob 78/89OGH12.07.1989

nur T2

4 Ob 38/90OGH30.05.1990

nur T2

3 Ob 72/91OGH19.06.1991

nur: Die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. Bei Gesamtnachfolge des Gläubigers oder des Schuldners tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein. (T4) Beisatz: Die Exekution kann gegen den verbleibenden Gesellschafter fortgeführt werden. (T5); Veröff: ecolex 1991,857

3 Ob 220/03dOGH29.06.2004

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19770517_OGH0002_0030OB00050_7700000_001

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