OGH 2Ob88/77 (RS0058485)

OGH2Ob88/7712.5.1977

Rechtssatz

Für die Schutzwürdigkeit des Geschädigten spielt die Ursache der außergewöhnlichen Betriebsgefahr keine Rolle. Es ist gleichgültig, ob die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch ein Tier oder höhere Gewalt erfolgte.

Normen

EKHG §9 Abs2 D

2 Ob 88/77OGH12.05.1977
2 Ob 252/03bOGH30.10.2003

Auch

2 Ob 47/19dOGH30.03.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0020OB00088_7700000_005

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