5 Ob 5/77 | OGH | 19.04.1977 |
Veröff: NZ 1980,27 |
1 Ob 623/93 | OGH | 25.01.1994 |
nur: Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. (T1) Veröff: EvBl 1994/155 S 740 |
5 Ob 127/94 | OGH | 08.11.1994 |
4 Ob 328/97g | OGH | 12.11.1997 |
Auch; nur T1; Beisatz: Es steht ihnen auch frei, sie gerichtlich oder außergerichtlich vorzunehmen. Sie können auch nach der Einantwortung jederzeit eine Regelung treffen, die von der abhandlungsbehördlich genehmigten, zunächst erzielten Einigung abweicht. (T2) |
1 Ob 190/98t | OGH | 28.07.1998 |
nur T1 |
9 ObA 28/03p | OGH | 19.03.2003 |
nurT1; Beisatz: Erfolgt die Erbteilung vor der Einantwortung, so bewirkt dies, dass jeder Miterbe die ihm zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht. (T3) |
1 Ob 166/02x | OGH | 29.04.2003 |
nur: Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten. (T4) |
5 Ob 302/03b | OGH | 15.06.2004 |
Auch; nur T4; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0050OB00005_7700000_001
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