OGH 5Ob5/77 (RS0008279)

OGH5Ob5/7719.4.1977

Rechtssatz

Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten (vgl SZ 5/8; NZ 1937,179).

Normen

AußStrG §170
LiegTeilG §29

5 Ob 5/77OGH19.04.1977

Veröff: NZ 1980,27

1 Ob 623/93OGH25.01.1994

nur: Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. (T1) Veröff: EvBl 1994/155 S 740

5 Ob 127/94OGH08.11.1994
4 Ob 328/97gOGH12.11.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Es steht ihnen auch frei, sie gerichtlich oder außergerichtlich vorzunehmen. Sie können auch nach der Einantwortung jederzeit eine Regelung treffen, die von der abhandlungsbehördlich genehmigten, zunächst erzielten Einigung abweicht. (T2)

1 Ob 190/98tOGH28.07.1998

nur T1

9 ObA 28/03pOGH19.03.2003

nurT1; Beisatz: Erfolgt die Erbteilung vor der Einantwortung, so bewirkt dies, dass jeder Miterbe die ihm zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht. (T3)

1 Ob 166/02xOGH29.04.2003

nur: Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten. (T4)

5 Ob 302/03bOGH15.06.2004

Auch; nur T4; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19770419_OGH0002_0050OB00005_7700000_001

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