OGH 4Ob502/77 (RS0056099)

OGH4Ob502/7729.3.1977

Rechtssatz

Das Verhalten der Ehegatten ist in seiner eherechtlichen Bedeutung und nicht nach der strafrechtlichen Wertung, die sich damit keinesfalls decken muß, weil dafür andere Gesichtspunkte maßgeblich sind, zu würdigen.

Normen

EheG §49 A1a

4 Ob 502/77OGH29.03.1977
7 Ob 129/14tOGH10.09.2014

Auch; Beisatz: Das Verhalten der Ehegatten ist in seiner eherechtlichen Bedeutung und nicht nach der strafrechtlichen Wertung, für die andere Gesichtspunkte maßgeblich sind, zu würdigen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19770329_OGH0002_0040OB00502_7700000_002

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