OGH 4Ob11/77 (RS0070748)

OGH4Ob11/7729.3.1977

Rechtssatz

Während des Karenzurlaubes bleibt zwar das Dienstverhältnis weiter aufrecht, doch ruhen einerseits die Verpflichtung der Dienstnehmerin zur Arbeitsleistung und andererseits die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung jedes hiefür gebührenden Entgelts. Alle anderen Pflichten der Vertragspartner - insbesondere Fürsorgepflichtbestehen und Treuepflichtbestehen unverändert weiter.

Arbeitsverhältnis — Arbeitnehmerin — Arbeitgeber

 

Normen

MuttSchG §15

4 Ob 11/77OGH29.03.1977

Veröff: SZ 50/46 = Arb 9573

4 Ob 153/77OGH06.12.1977

Ähnlich; Veröff: Arb 9639

4 Ob 17/79OGH16.10.1979

nur: Während des Karenzurlaubes bleibt zwar das Dienstverhältnis weiter aufrecht, doch ruhen einerseits die Verpflichtung der Dienstnehmerin zur Arbeitsleistung und andererseits die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung jedes hiefür gebührenden Entgelts. (T1) Beisatz: Soll während des Karenzurlaubs ein Entgeltanspruch demnach kraft KollV zustehen, muß dies ausdrücklich angeordnet sein. (T2) Veröff: Arb 9812 = RdA 1981,42 (mit Anmerkung von Spielbüchler) = SozM E/149 = ZAS 1980,178 (mit Anmerkung von Mayer-Maly)

8 ObA 408/97aOGH13.01.1998

Auch; Beisatz: Personenbezogene Kündigungsgründe sind daher auch während des Karenzurlaubes bei Verstößen gegen die fortbestehende Treuepflicht bzw gegen das Konkurrenzverbot (vgl § 27 Z 1 und 3 AngG) bzw bei Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen (§ 27 Z 6 AngG) keineswegs ausgeschlossen. (T3)

8 ObA 9/10xOGH23.03.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Obwohl Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ist bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen sind. (T4)

8 ObA 115/20zOGH28.01.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch des Vaters nach § 2 VKG. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19770329_OGH0002_0040OB00011_7700000_005

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