OGH 1Ob752/76 (RS0050767)

OGH1Ob752/764.2.1977

Rechtssatz

§ 2 Z 3 AnfO schafft einen selbständigen Anfechtungsgrund, dessen Tatbestand sich von den Tatbeständen des § 2 Z 1 und 2 AnfO dadurch unterscheidet, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht zum Klagegrund gehört und eine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zu Ungunsten der nahen Verwandten eintritt. Wenn sich mehrere Gläubiger mit ihren Befriedigungsrechten gegenüberstehen, bedeutet jede Begünstigung des einen einen Nachteil des andern, wenn nicht für alle volle Deckung vorhanden ist. Allein dieser Nachteil im weiteren Sinn braucht deshalb nicht immer "Benachteiligung" nach § 2 AnfO sein, sondern kann auch noch nur "Begünstigung" sein.

RG vom 22.02.1940, VIII 297/39; Veröff: DREvBl 1940/182

Normen

AnfO §2 Z2
AnfO §2 Z3

1 Ob 752/76OGH04.02.1977

nur: § 2 Z 3 AnfO schafft einen selbständigen Anfechtungsgrund, dessen Tatbestand sich von den Tatbeständen des § 2 Z 1 und 2 AnfO dadurch unterscheidet, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht zum Klagegrund gehört und eine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zu Ungunsten der nahen Verwandten eintritt. (T1)

1 Ob 758/76OGH16.02.1977

Vgl auch; nur T1

8 Ob 580/85OGH09.01.1986

Auch; nur T1; Beisatz: Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Anfechtungsgegners. (T2)

8 Ob 600/86OGH10.07.1986

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 Ob 699/88OGH26.01.1989

Auch; nur T1

1 Ob 577/94OGH22.06.1994

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 354/98dOGH09.02.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 130/02xOGH26.06.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 111/03iOGH11.11.2003

nur: Eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners gehört nicht zum Klagegrund. (T3)

3 Ob 156/05wOGH20.10.2005
8 Ob 98/07fOGH18.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Im Gegensatz zu der in § 2 Z 3 angeordneten Beweislastumkehrung stellen nach § 2 Z 2 AnfO sowohl die Benachteiligungsabsicht des Schuldners als auch deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch den (fremden) Anfechtungsgegner Merkmale des geltend gemachten Tatbestandes dar und sind somit von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfasst, wobei unaufgeklärte Umstände zulasten des Anfechtungsklägers gehen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19770204_OGH0002_0010OB00752_7600000_001

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