OGH 8Ob226/76 (RS0035819)

OGH8Ob226/7619.1.1977

Rechtssatz

Daß dem Haftpflichtversicherer ein rechtliches Interesse im Sinne des § 17 ZPO am Obsiegen seines - beklagten ! - Versicherten im Haftpflichtprozeß zukommt, wurde auch schon vor Geltung der im § 63 KFG 1967 neu erlassenen Vorschriften nicht bestritten (vgl SZ 30/26; ZVR 1964/23). Der Haftpflichtversicherer des klagenden Geschädigten kann aber nicht von der im § 63 Abs 3 KFG normierten Bindungswirkung betroffen werden.

Normen

KFG 1967 §63 Abs3
ZPO §17 C

8 Ob 226/76OGH19.01.1977

Veröff: SZ 50/7 = ZVR 1978/40 S 44

2 Ob 548/95OGH24.05.1995

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Stadt Wien als Spitalserhalter, die gemäß § 26 Wr Sozialhilfegesetz vom klagenden Geschädigten Ersatz verlangen könnte, hat kein rechtliches Interesse. (T1)

2 Ob 177/13pOGH13.02.2014

Auch; Beisatz: Keine Interventionsbefugnis des Haftpflichtversicherers des klagenden Geschädigten wegen erhobener Kompensandoforderungen, weil durch diesen Prozess nicht dessen Rechtssphäre, sondern nur wirtschaftliche Interessen berührt werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19770119_OGH0002_0080OB00226_7600000_001

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