OGH 7Ob78/76 (RS0073076)

OGH7Ob78/7613.1.1977

Rechtssatz

Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund sondern darauf an, dass die Verkehrsfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann.

VwGH vom 24.02.1975, 1901/73; Veröff: ZVR 1975/233 S 328

Normen

StVO §1

7 Ob 78/76OGH13.01.1977

Beisatz: Faktische Beschaffenheit der Fläche ist nur Indiz. (T1)

2 Ob 116/77OGH17.06.1977

Veröff: ZVR 1978/225 S 263

8 ObA 78/04kOGH22.12.2004

Beisatz: Eine Straße kann auch dann von "jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden", wenn sie nur einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern unter den gleichen Bedingungen offensteht wie etwa Gehwege für Fußgänger, Autobahnen nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder Mautstraßen nur gegen Entrichtung einer Maut. (T2)

9 ObA 32/13sOGH19.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19770113_OGH0002_0070OB00078_7600000_002

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