OGH 7Ob78/76 (RS0073098)

OGH7Ob78/7613.1.1977

Rechtssatz

Die Frage, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, ist nach ihrer Benützung zu beurteilen. Entscheidend ist die Bestimmung (Widmung) für den allgemeinen Gebrauch. Ein Verkehr findet, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 StVO ergibt, dann statt, wenn eine Straße oder eine andere hiefür bestimmte Landfläche von Fahrzeugen oder Fußgängern mit einer gewissen Regelmäßigkeit benützt wird. Kann aber eine Straße von jedermann, und seien es auch nur Fußgänger, unter den gleichen Bedingungen benützt werden, sind auf diese Verkehrsfläche die Bestimmungen der StVO anwendbar.

VwGH vom 22.12.1969, 516/69; Veröff: ÖVA 1970,127

Auto

 

Normen

StVO 1960 §1 Abs1
StVO 1960 §2 Abs1

7 Ob 78/76OGH13.01.1977
2 Ob 142/01yOGH20.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist das Merkmal des Fußgängerverkehrs oder Fahrzeugverkehrs. (T1)

9 ObA 32/13sOGH19.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19770113_OGH0002_0070OB00078_7600000_003

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