OGH 1Ob27/76 (RS0082680)

OGH1Ob27/7622.12.1976

Rechtssatz

Die Rechte sowohl der Mitglieder einer Wassergenossenschaft untereinander als auch der Genossenschaft zu außenstehenden Interessenten werden im öffentlichen Recht geregelt; privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Wassergenossenschaften und Interessenten über den Zweck der Genossenschaft betreffende Angelegenheiten kommen daher grundsätzlich nicht in Betracht.

Normen

WRG §74
WRG §75
WRG §77
WRG §81

1 Ob 27/76OGH22.12.1976

Veröff: SZ 49/162 = EvBl 1977/169 S 393

1 Ob 1/95OGH27.07.1995

nur: Die Rechte sowohl der Mitglieder einer Wassergenossenschaft untereinander als auch der Genossenschaft zu außenstehenden Interessenten werden im öffentlichen Recht geregelt. (T1) Veröff: SZ 68/132

1 Ob 47/00vOGH28.03.2000

nur: Die Rechte sowohl der Mitglieder einer Wassergenossenschaft untereinander als auch der Genossenschaft zu außenstehenden Interessenten werden im öffentlichen Recht geregelt. (T2) Beisatz: Das Verhalten physischer Personen in Verfolgung statutarischer Zwecke, das Wassergenossenschaften zuzurechnen ist, wurzelt im öffentlichen Recht. (T3); Veröff: SZ 73/57

1 Ob 305/00kOGH30.01.2001

Vgl aber; Beisatz: Es kann jedoch eine Wassergenossenschaft wie jede andere juristische Person öffentlichen Rechts auch privatrechtliche Verbindlichkeiten eingehen. (T4)

1 Ob 30/11kOGH31.03.2011

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19761222_OGH0002_0010OB00027_7600000_005

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