OGH 8Ob167/76 (RS0031767)

OGH8Ob167/7612.12.1976

Rechtssatz

Rente der Witwe zeitlich mit der mutmaßlichen Lebensdauer des Getöteten zu begrenzen. Ist eine Prognose über die Einkommensentwicklung des Getöteten für die Zeit nach dem fiktiven Übertritt in den Ruhestand nicht möglich, so bleibt es dem Schädiger überlassen, später eine Herabsetzung der Rente zu verlangen, wenn Umstände nachgewiesen werden, die eine Leistungsherabsetzung begründen.

Normen

ABGB §1327 d

8 Ob 167/76OGH12.12.1976

Veröff: ZVR 1978/23 S 21

4 Ob 541/83OGH21.02.1984
8 Ob 57/84OGH04.10.1984

Vgl; Beisatz: Ob es bei Berücksichtigung des Pensionsalters zur Begrenzung der Rente kommt oder nicht, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Rente ist aber grundsätzlich nicht mit der Erreichung des Pensionsalters des Unterhaltsverpflichteten zu begrenzen. (T1)

2 Ob 38/90OGH25.04.1990

nur: Rente der Witwe zeitlich mit der mutmaßlichen Lebensdauer des Getöteten zu begrenzen. (T2)

6 Ob 203/00xOGH26.04.2001

Beisatz: Der Zeitpunkt, zu dem der Getötete in Pension gegangen wäre, ist hingegen für die Dauer des Rentenanspruches grundsätzlich ohne Belang, weil mit der Pensionierung alleine die Unterhaltsverpflichtung nicht erlischt. Die Pensionierung hat zwar, wenn sie - wie im Regelfall - mit Einkommenseinbußen verbunden ist, Auswirkungen auf die Höhe des Hinterbliebenenanspruches. Dies gilt insbesondere auch für den Dienstwohnungsentgang. (T3) Beisatz: Wie in jenen Fällen, in denen das Ende einer Rente von völlig ungewissen Umständen bestimmt wird, muss auch dort, wo weitgehend unbekannt ist, ob und mit welcher Änderung der Höhe der Rente bei (fiktivem) Eintritt in den Ruhestand des Unterhaltspflichtigen zu rechnen ist, von einer Berückichtigung dieses Umstandes Abstand genommen werden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19761212_OGH0002_0080OB00167_7600000_003

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