OGH 3Ob167/76 (RS0001133)

OGH3Ob167/767.12.1976

Rechtssatz

§ 7 Abs 2 EO setzt voraus, dass die Vollstreckbarkeit oder Fälligkeit im Exekutionstitel vom Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht ist und dem Berechtigten der Beweis des Eintrittes dieser Tatsache obliegt. Trifft auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht zu, sei es, dass der Eintritt der Tatsache nicht zur Bedingung gemacht ist, sei es, dass der Beweis weder nach Inhalt des Exekutionstitels noch nach bürgerlichem Recht oder Prozessgesetz dem Berechtigten obliegt, so ist die Exekution ohne Nachweis dieser Tatsache zu bewilligen.

Normen

EO §7 C
EO §7 Da

3 Ob 167/76OGH07.12.1976
3 Ob 129/90OGH12.12.1990

Beisatz: Ob eine Tatsache vom Berechtigten zu beweisen ist, hängt vielfach von der objektiv vorzunehmenden Auslegung des Exekutionstitels ab. (T1)<br/>Veröff: RZ 1991/62 S 201

3 Ob 19/96OGH25.03.1998

Beis wie T1

3 Ob 113/01sOGH19.09.2001

auch; nur: § 7 Abs 2 EO setzt voraus, dass die Vollstreckbarkeit oder Fälligkeit im Exekutionstitel vom Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht ist und dem Berechtigten der Beweis des Eintrittes dieser Tatsache obliegt. (T2)<br/>Beisatz: Beweisbedürftig sind nur aufschiebende Bedingungen. (T3)

3 Ob 105/03tOGH21.08.2003

Auch; nur T2

3 Ob 233/08yOGH19.11.2008

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Beweispflicht der betreibenden Partei verneint. (T4)

3 Ob 223/16iOGH23.11.2016

Vgl; Beis wie T3

3 Ob 70/18tOGH23.05.2018

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19761207_OGH0002_0030OB00167_7600000_001

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