OGH 9Os38/76 (RS0096759)

OGH9Os38/765.11.1976

Rechtssatz

Unmöglichkeit der Akteneinsicht vor der Hauptverhandlung übt keinen nachteiligen Einfluß auf die Verteidigung, wenn der Verteidiger

  1. a) diesen Umstand nicht vor oder am Beginn der Hauptverhandlung rügt,
  2. b) bereit und imstande ist, die Verhandlung zu verrichten,
  3. c) es unterläßt, sich in deren mehrstündigen Verlauf (allenfalls mit kurzer Unterbrechung der Verhandlung) ergänzend zu informieren.

Normen

StPO §45 Abs2
StPO §51
StPO §281 Abs1 Z4
StPO §281 Abs3

9 Os 38/76OGH05.11.1976
12 Os 156/83OGH06.12.1984

Vgl auch

14 Os 30/12mOGH16.10.2012

Vgl; Beisatz: Dem Beschwerdeführer wäre auch die Option offengestanden, in der Hauptverhandlung (ergänzende) Akteneinsicht und - gegebenenfalls - eine (kurzfristige) Unterbrechung der Verhandlung zur Besprechung mit seinem Verteidiger zu beantragen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19761105_OGH0002_0090OS00038_7600000_002

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