OGH 10Os145/76 (RS0088869)

OGH10Os145/7612.10.1976

Rechtssatz

Bei einer Handlung "aus Wut", somit einem sthenischen Affekt, kann eine (bloß) fahrlässige Notwehrüberschreitung im Sinne des § 3 Abs 2 StGB, die einen asthenischen Affekt voraussetzt, nicht in Erwägung gezogen werden.

Normen

StGB §3 A1

10 Os 145/76OGH12.10.1976

Veröff: SSt 47/56

12 Os 113/78OGH30.11.1978

Beisatz: Volle Vorsatzhaftung, wenn die Notwehrüberschreitung aus sthenischen Affekt geschieht. (T1)

12 Os 101/97OGH16.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB kommt nur bei einem (Putativ-)Notwehrexzeß aus sthenischem Affekt in Betracht, weil dieser andernfalls (Handeln aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken) nach der gegenüber § 76 StGB spezielleren und weiterreichenden Bestimmung des § 3 Abs 2 StGB privilegiert wäre. (T2)

15 Os 35/16kOGH27.06.2016

Beis wie T1

15 Os 128/18iOGH21.01.2018

Vgl; Beisatz: § 8 StGB unterscheidet hinsichtlich der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nicht nach den Gründen des Tatsachenirrtums und schließt die Vorsatzstrafbarkeit auch bei einem auf sthenischen Affekt beruhenden Irrtum aus. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19761012_OGH0002_0100OS00145_7600000_001

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